Autor und Psychologe Gerald Mackenthun (Berlin)
Autor und Psychologe Gerald Mackenthun (Berlin)

Das Urteil der 7. Strafkammer des Landgerichts Regensburg im einzelnen

Die 7. Strafkammer des Landgerichts Regensburg hat in einem Beschluss vom 24. Juli 2013 die von der Staatsanwaltschaft Regensburg und der Mollath-Verteidigung vorgetragenen Gründe zur Wiederaufnahme des Prozesses von 2006 nach allen Regel der juristischen Kunst, des gesunden Menschenverstandes und der Logik in der Luft zerrissen. Es blieb kein Stein auf dem anderen. Mit der Staatsanwaltschaft, die auf Anweisung von Ministerin Merk – und diese wiederum auf öffentlichen Druck – hin tätig wurde, kann man bedauern. Nachträglich stellt es sich als falsch heraus, dass Merk in einer schwachen Minute der Konfusion dem Internet-Mob nachgab und eine Revision des damaligen Urteils erwog. Nicht bedauern braucht man die Rechtsvertretung Mollaths, an ihrer Spitze Dr. Gerhard „Staranwalt“ Strate aus Hamburg, der mit seinen juristischen Behauptungen vollständig abschmierte. Eine derartige Blamage dürfte in Juristenkreisen nicht häufig vorkommen.

 

Fast sämtliche Argumente von Staatsanwaltschaft und Verteidigung stellten sich für die 7. Strafkammer als bloße Behauptung heraus. Dieser Punkt dürfte über die Horizont der Mollath-Unterstützer gehen. Sie werden auch nicht begreifen, dass der Gegenstand der Überprüfung einer Wiederaufnahme die „Unterbringung“ Mollaths aufgrund von „Körperverletzung, Freiheitsberaubung mit Körperverletzung [...] und Sachbeschädigung in neun Fällen“ (siehe S. 1 und 3 des Beschlusses) war - und sonst nichts. Es ging einzig um die Mollath zur Last gelegten Straftaten (die wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit zu einem Freispruch und gleichzeitig zu einer Unterbringung in der Psychiatrie geführt hatten). Das Landgericht Nürnberg-Fürth hielt in seinem Urteil vom 8. August 2006 diese Vorwürfe für erwiesen. Es ging schon damals nicht um Mollaths Vorwurf des „millionenfachen Schwarzgeldtransfers“.

 

Die als Wiederaufnahmegericht zuständige Kammer hatte zu prüfen, ob die von den beiden Antragsteller vorgebrachten Gründe für eine Wiederaufnahme zugunsten des Untergebrachten zulässig und gesetzlich begründet sind. Sofern in der Vergangenheit Verfahrensmängel behauptet worden sind, so wurden sie von Gerichten in mehreren Instanzen verneint. Das Urteil von 2006 ist rechtskräftig. Das ist überhaupt eine wichtige Voraussetzung für eine Wiederaufnahme.

 

Die Gründe für ein Wiederaufnahmeverfahren sind begrenzt: „Nicht maßgeblich ist als solches auch, ob aus Sicht des Wiederaufnahmegerichts das damals urteilende Gericht die erhobenen Beweise hätte anders als geschehen, gewürdigt und zu einer anderen Überzeugungsbildung hätte gelangen müssen“ (S. 6). Wiederaufnahmegründe müssen durch schlüssig bewiesene Tatsachen belegt werden. Die Hürden für eine Wiederaufnahme sind hoch, damit nicht andauernd Urteile verändert werden. Stabile Urteile dienen dem Rechtsfrieden. Dieser Rechtsfriede ist immer abzuwägen gegen die „Einzelfallgerechtigkeit“.

 

Staatsanwaltschaft und Verteidigung legten als neue Beweise vor:

1. Das Attest, dass die Verletzung bei Petra Mollath dokumentiert, sei „unecht“. Die 7. Strafkammer sagt: Das Attest wurde von einem approbierten, d.h. staatlich zur Heilkunde ermächtigten Arzt ausgefertigt. Der untersuchende Arzt hatte in der Zeugenvernehmung angegeben, dass er Frau Mollath definitiv selbst untersucht habe. Der junge Arzt, der als Weiterbildungsassistent im fünften Jahr seiner Facharztausbildung stand, hatte eine Vertretungsvollmacht seiner Mutter, die Inhaberin der Arztpraxis ist. Eine andere Unterschrift als die der Praxisinhaberin stelle keine Urkundenfälschung dar, sofern eine Vertretungsvollmacht vorliegt. Durfte der Arzt Markus berechtigt Briefkopf und Stempel der Arztpraxis seiner Mutter Madeleine benutzen? Ja, er war zur vertragsärztlichen Versorgung der Bevölkerung zugelassen und er war mit ihrer Billigung Vertreter seiner Mutter. Es wird von keiner Seite behauptet, dass der Arzt Markus R. gegen den Willen seiner Mutter, der Praxisinhaberin Dr. Madeleine R., tätig geworden wäre. Ein Weiterbildungsassistent muss nicht durchgehend bei allen seinen Tätigkeiten überwacht werden. „Vor diesem Hintergrund durfte der Arzt Markus R. unter dem Praxisnamen seiner Mutter tätig werden und auch das Attest ausstellen.“ Die Untersuchung Petra Mollaths erfolgte am 14.08.2001, eine Zweitausstellung des Attests erfolgte am 03.06.2002. Die Urkunde wurde von dem ausstellenden Arzt nicht zur Täuschung ausgestellt. 

 

2. Strafbare Amtspflichtverletzung eines am Urteil mitwirkenden Richters (S. 16ff.): Verfahrensfehler des urteilenden Gerichts sind bei mindestens konkretem Verdacht auf eine Straftat ein  Wiederaufnahmegrund. Dazu bedürfe es Tatsachen und nicht Wertungen eines Sachverhalts. Die neuen Tatsachen müssen wenigstens zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Richter ausreichen. Der Wiederaufnahmeantrag der Mollath-Verteidigung benannte die Straftatbestände der Rechtsbeugung (§ 339 StGB) und der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB), die vom Vorsitzenden Richter am Landgericht Otto Brixner verwirklicht worden seien. „Ein hinreichend konkreter Tatverdacht ergibt sich jedoch aus den im Wiederaufnahmevorbringen dargestellten Tatsachen nicht“ (S. 17), auch kein Anfangsverdacht.

Recht ist gebeugt, wenn eine Entscheidung ergeht, die objektiv im Widerspruch zu Recht und Gesetz steht. Der Richter muss sich bewusst und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt haben. Ein bloßer Vorsatz reicht nicht aus. Eine Rechtsanwendung könne somit keinesfalls Rechtsbeugung sein, wenn die Auffassung des Richters mindestens noch vertretbar erscheint. Selbst die bloße objektive Unvertretbarkeit einer Entscheidung begründet noch keine Rechtsbeugung. Die Rechtsbeugung muss vorsätzlich begangen worden sein. Der Vorsatz müsse sich nicht nur auf die Verletzung einer Rechtsnorm beziehen, sondern auch auf die Begünstigung oder Benachteiligung einer Partei. Diese Rechtsbeugung werde von Mollaths Rechtsvertretung nicht schlüssig dargelegt. Brixners Handlung sei mindestens vertretbar und kein erkennbar bewusster Rechtsverstoß. „Bei der Argumentation des Verteidigers handelt es sich vielmehr um spekulative Ausführungen“ (S. 20). Es gebe keinen Hinweis, dass Brixner einen bestimmten Termin absichtlich (mit Vorsatz) versäumt habe anzusetzen (es ging um die Übernahme des Verfahrens durch das Landgericht um die Jahreswende 2005/2006). Mollath hätte informiert werden müssen, aber „es ist auch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass Mollath tatsächlich irgendwelche Einwände gegen die anstehende Übernahme durch das Landgericht erhoben hätte oder hätte erheben wollen“ (S. 21).

 

Es dauerte vom 07. bis 31.03.2006, bis Mollath nun endlich im Beisein seines Pflicht- und seines Wahlverteidigers durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Brixner angehört wird. Die Verzögerung ergab sich durch eine Verlegung Mollaths von einem Landgerichtsbezirk in einen anderen. Die Gründe für die Verlegung sei selbst der 7. Strafkammer des Landgerichts Regensburg nicht bekannt. Jedenfalls wurde Mollath nicht „unverzüglich“ vernommen, Brixner sei dafür verantwortlich, aber eine Rechtsbeugung (bewusster Regelverstoß) könne das nicht genannt werden. Am Ende des Anhörungstermins erging ein Beschluss der 7. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth, worin der einstweilige Unterbringungsbefehl mit der Begründung aufrecht erhalten wird, dass seine „Voraussetzungen fortbestehen“: Gemeingefährlichkeit. Diese Entscheidung wäre nicht anders ausgefallen, wenn Mollath früher vernommen worden wäre.

 

3. Mollath hatte vor dem März 2006 an die 7. Strafkammer mehrere Eingaben gerichtet, in denen er sich unter anderem gegen die bei ihm während des Hofgangs in der Anstalt praktizierte Hand- und Fußfesselung und die Reduzierung seiner Hofgangszeiten durch die Anstalt wandte. In einem Schreiben vom 27.03.2006 fragt Mollath nach, warum auf seine Eingaben noch nicht geantwortet wurde.

 

Die 7. Strafkammer des Landgerichts Regensburg rügt indirekt, dass Mollath nicht über freiheitseinschränkende Maßnahmen unterrichtet worden sei und diese auch nicht dokumentiert wurden (S. 32). Eine Rechtsbeugung kann das Gericht aber auch hier nicht erkennen. Freiheitseinschränkende Maßnahmen sind von der Untersuchungshaftvollzugsordnung her grundsätzlich erlaubt. Die Vollzugsbehörden hätten in diesem Rahmen einen Ermessensspielraum unter Achtung der Grundrechte. Alle Maßnahmen gegen Mollath seien von der Untersuchungshaftvollzugsordnung gedeckt.

 

4. Der „Einspruch“ Mollaths gegen den Unterbringungsbefehl vom 01.02.2006: Hier ist die 7. Strafkammer des Landgerichts Regensburg etwas kleinlich, indem sie zu wissen gibt, dass Mollath eine „Beschwerde“ oder einen „Haftprüfungsantrag“ hätte einreichen müssen. Mollath sei bei der Anhörung am 17.03.2006 über seine Rechte informiert worden. Mollath korrigierte sein Begehren dann auch wenig später in eine „mündliche Haftprüfung“. Am 31.03.2006 erfolgte die Entscheidung, den Unterbringungsbefehl aufrecht zu erhalten. Ob Mollath zu diesem Punkt gehört worden war, erschließt sich mir nicht (S. 35). Jedenfalls meint das Landgericht Regensburg, mit der Nichtvorlage der Beschwerde an das Oberlandesgericht wurde die Rechtsposition Mollaths nicht geschmälert.

 

5. Pflichtverteidiger Rechtsanwalt D. richtete am 15.06.2005 an das Amtsgericht Nürnberg seinen Antrag auf Entbindung als Pflichtverteidiger. D. führte zur Begründung aus, er fühle sich von Mollath bedroht. D. erinnerte am 22.02.2066 das nunmehr zuständig gewordenen Landgericht Nürnberg-Fürth an seinen Entbindungsantrag – und noch einmal am 12.06.2006. Der Vorsitzende Richter am Landgericht Brixner wies D.s Begehren am 06.03. und am 29.06.2006 zurück. Bereits am 28.03.2006 hatte D. aber sein Mandat niedergelegt. Brixner schrieb dennoch an D. am 28.07.2006 (am 08.08.2006 sollte die Hauptverhandlung sein): „Ein Widerruf der Pflichtverteidigerbestellung kommt nicht in Betracht, da ähnliche Vorkommnisse bei jedem anderen Verteidiger geschehen können. Der Angeklagte soll psychisch krank sein und kann bisher mangels Zustimmung nicht behandelt werden“.  

 

Verschiedene Dinge sind bei der Pflichtverteidigung zu beachten: die Vertretung zur Wahrung von Rechten des Angeklagten, die Wahrung eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs und die Fürsorgepflicht gegenüber Mandanten. Es ist von Vorteil, wenn ein in die Sache eingearbeiteter Verteidiger mitwirkt. Es überrascht, wenn im Beschluss auf S. 38 ausgeführt wird, dass Beschimpfung oder Bedrohung keine „schwerwiegende Störung des Vertrauensverhältnisses“ bedeutet. Andererseits wäre seine Entbindung als Pflichtverteidiger ohne Zweifel rechtlich zulässig gewesen. Aber ob sie zwingend geboten war? Jedenfalls liege „ein elementarer Rechtsverstoß im Sinne der oben angeführten Definition des Rechtsbeugungstatbestandes nicht vor“.

 

Das Amtsgerichts Nürnberg hatte am 22.04.2004 Mollaths Antrag auf Entlassung des Pflichtverteidigers abgelehnt. Mit Verfügung des Vorsitzenden Richters am Landgericht Brixner vom 05.05.2006 wurde dem Angeklagten mitgeteilt, dass er jederzeit einen Verteidiger seiner Wahl beauftragen könne. Weitere Anträge des Angeklagten und des Pflichtverteidigers wurden am 28.07.2006 von Brixner abgelehnt. Brixner hatte – das nebenbei – geschrieben, es erscheine zweifelhaft, ob der Angeklagte überhaupt in der Lage sei, zu einem Verteidiger Vertrauen zu fassen. Brixner habe sich jedenfalls Gedanken um die Frage der Pflichtverteidigung gemacht. Brixner schien es besser, dass der eingearbeitete Pflichtverteidiger an der bald stattfindenden Gerichtsverhandlung teilnehmen solle. „Eine Rechtsbeugung liegt demnach nicht vor, auch nicht wegen eines Unterlassens der Entbindung.“

 

6. Vorwurf der Manipulation der Gerichtsbesetzung. Nichts spreche dafür, dass Brixner seine Beisitzerin (Richterin Frau H.) für die Verhandlung am 08.08.2006 „selbst ausgesucht“ habe. Es sei aber ein Verfahrensfehler der 7. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth, dass nicht ein dritter Richter hinzugezogen wurde. Dieses Versäumnis stelle einen Revisionsgrund dar. Dieser Punkt wurde aber in den erfolgten Revisionen nicht kritisiert und das Urteil vom 08.08.2006 erhielt schließlich Rechtskraft. „Nach Rechtskraft des Urteils ergibt sich daraus kein eigenständiger Wiederaufnahmegrund“ (S. 42). Für die Behauptung einer bewussten, auf sachfremden Motiven basierenden Manipulation der Gerichtsbesetzung durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Brixner spreche nichts. Hätte Brixner bewusst nur zwei statt drei Richter eingesetzt, um Mollath zu schaden, wäre es für Staatsanwaltschaft und Verteidigung ein Leichtes gewesen, das Urteil deswegen anzufechten. Brixner wäre also mit einer Manipulation nicht weit gekommen. Brixner habe es schlicht versäumt, Staatsanwaltschaft und Verteidigung darüber zu informieren, dass das Gericht nur mit zwei Richtern besetzt sei. Die Rechtsvertreter Mollaths würden keinerlei Nachweise bringen, das Brixner manipulativ vorgegangen sei, sondern sich in Mutmaßungen und Spekulationen ergehen.

 

7. Vorwurf der bewussten Verfälschung von Sachverhalten durch Richter Brixner. Dies ergebe sich insbesondere aus Abweichungen des Urteilsinhalts vom Akteninhalt. Dazu schreibt die 7. Strafkammer des Landgerichts Regensburg: Ein Gericht entscheidet über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien Überzeugung. Maßgeblich für die Urteilsfindung ist demnach allein das Ergebnis der mündlichen Hauptverhandlung. Akteninhalt und Urteilsinhalt müssen nicht zwingend zusammenfallen. Abweichungen des Urteilsinhalts vom Akteninhalt sagen nichts darüber, dass überhaupt eine „Sachverhaltsverfälschung“ vorliegt. Zudem wurden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass es sich an auch nur einer Stelle des schriftlichen Urteils um bewusste Sachverhaltsabweichungen (und nicht lediglich um Irrtümer) handelte. Außerdem bedarf es zu der Feststellung der Schuldfrage einer Zweidrittelmehrheit des Gerichts. Brixner konnte also gar nicht verfälschen. „Schon hieraus wird deutlich, dass es sich bei der Annahme des Untergebrachten, es sei gerade der Vorsitzende Richter am Landgericht Brixner gewesen, der Sachverhaltsverfälschungen ‚begangen‘ habe, um eine ins Blaue hinein getätigte Spekulation handelt“ (S. 45).

 

Richtig ist, dass im Urteil von 2006 ein falscher Festnahmeort für Mollath angegeben ist. Er wurde nicht in seiner Wohnung, sondern auf einem öffentlichen Platz festgenommen. Die Festnahme zum Zwecke der Vollstreckung des Unterbringungsbeschlusses erfolgte auch nicht am 27.02.2006, sondern bereits am 13.02.2005. Hier liege offenbar eine Verwechslung vor, keine bewusst falsche Darstellung. Die Urteilsbegründung sei auch nicht von Brixner geschrieben, sondern von der beisitzenden Richterin H. (Berichterstatterin).

 

Es gibt Abweichungen in der Schilderung, wie Mollath seinen Pflichtverteidiger D. bedrohte und ihn am Verlassen seiner Kanzlei hinderte. Diese Abweichungen sind so winzig, dass keineswegs von einer Sachverhaltsverfremdung gesprochen werden könne (S. 47). Das gleiche gelte für die Darstellung der Befangenheitserklärung des Sachverständigen Dr. Michael Wörthmüller. Wörthmüller hatte mit einem „Nachbar“ über Mollath gesprochen und hielt sich deswegen für befangen. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte es irrtümlich so gelesen, dass ein Nachbar Mollaths gemeint war, tatsächlich war ein Nachbar von Wörthmüller gemeint. Für die Befangenheitserklärung Wörthmüllers sei das völlig unerheblich. Hieraus eine „Sachverhaltsverfälschung“ zu konstruieren, sei abwegig.

 

Zeitpunkts und Motiv der Anzeigeerstattung wegen Körperverletzung durch die Ehefrau des Angeklagten: Die Anzeige erfolgte im Dezember 2002, nicht im November, und zwar nicht wegen Körperverletzung, sondern wegen (versuchten) Briefdiebstahls. Jedenfalls wurde Petra Mollath von der Kriminalpolizeidirektion Nürnberg am 15.01.2003 als Zeugin vernommen und machte dort Angaben zu Mollaths Gewaltdelikte im August 2001 und am 31.05.2002. Die sich daraus ergebene Strafanzeige erfolgte im Januar 2003 und nicht, wie vom Gericht 2006 irrtümlich angegeben im November 2002. Dass das Gericht „den Zeitpunkt der Anzeigeerstattung durch Petra M. in den Urteilsgründen bewusst um zwei Monate vorverlegt hätten, um die durch die Ehefrau angezeigte Körperverletzungshandlung vom 12. August 2001 zeitlich näher an die Strafanzeigeerstattung zu rücken mit dem Ziel, die Glaubwürdigkeit der Zeugin zu erhöhen, erscheint als spekulative, durch nichts gestützte Behauptung, zumal ein Abstand von einem Jahr und drei Monaten zwischen Körperverletzungshandlung und der diese betreffenden Strafanzeige nicht minder erläuterungsbedürftig erschiene als ein zeitlicher Abstand von einem Jahr und fünf Monaten“ (S. 50).

 

Verfälschende Darstellung des Inhalts der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 23. Mai 2003: Hier geht es um die Zuverlässigkeit der Zeugenaussage der Ehefrau Petra. Um es kurz zu machen: „Bei diesem Vorbringen (Mollaths) handelt es sich um reine Spekulation, die sich zudem auf eine unzutreffende Prämisse stützt.“ Wer es genauer wissen möchte, der sei auf den vollständigen Beschlusstext verwiesen.

Priv.-Doz. Dr. Gerald Mackenthun

Dipl.-Politologe

Dipl.-Psychologe

Dr.phil.

Privat-Dozent für Klinische Psychologie

 

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Büro 030/8103 5899

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© Gerald Mackenthun, Berlin, Februar 2011

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